Die 1991 gegründete Sauren-Gruppe ist heute der führende unabhängige Spezialist für qualitative Fondsanalysen und einer der erfolgreichsten Dachfonds-Manager Europas. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Informationsmaterial zum neuen Investmentsteuergesetz, welches am 01.01.2018 in Kraft trat, zur Verfügung. Außerdem bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich mittels der Online-Präsentation unseres Steuerexperten und BVI-Mitglieds Andreas Beys über die wesentlichen Änderungen auf Ebene der Publikumsfonds zu informieren.
Podcast "Fondsgedanken" (Februar 2021)
Im aktuellen Podcast "Investmentsteuerreform: Was hat´s gebracht?" beantwortet Andreas Beys die Fragen des Fondsexperten Björn Drescher und blickt auf die bisherigen Erfahrungen mit der Investmentsteuerreform zurück. Seien Sie neugierig!
Podcast "Investmentsteuerreform: Was hat´s gebracht?"
Wichtige Fakten sowie die häufigsten Fragen zum neuen Investmentsteuergesetz klärt der BVI in einer 20-seitigen PDF-Broschüre. Diese ist hier abrufbar:
Weitere
Informationen zum neuen Investmentsteuergesetz mit Wirkung zum
01.01.2018 finden Sie auf der Homepage des BVI Bundesverband
Investment und Asset Management e.V. Über folgenden Link gelangen
Sie zu den stetig aktualisierten Informationen:
Im Rahmen des neuen Investmentsteuergesetzes führte der Gesetzgeber zum 01.01.2018 eine Teilfreistellungsregelung ein. Der aktuelle 2-Seiter zeigt die hohe Bedeutung der Teilfreistellungsregelung bei Mischfonds auf. Anhand von Rechenbeispielen mit unterschiedlicher Teilfreistellung werden die möglichen hieraus resultierenden großen steuerlichen Unterschiede für Privatanleger aufgezeigt.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Die Depotbanken haben erstmals Anfang 2019 die Vorabpauschalenwerte für Anleger von Publikumsfonds ermittelt. Zur Berechnung der Vorabpauschale 2019 benötigte die Depotbank
- den ersten und letzten Rücknahmepreis des Investmentfonds in 2018,
- gegebenenfalls den oder die in 2018 ausgeschütteten Beträge und
- den – von der Deutschen Bundesbank - zum 2. Januar 2018 ermittelte Basiszins.
Der Basiszins im Sinne des Investmentsteuergesetzes betrug zum 2. Januar 2018 0,87%. Dieser bemisst sich auf der Grundlage der Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Weitere Grundlageninformationen zum neuen Investmentsteuergesetz und zur Ermittlung der Vorabpauschale finden Sie im folgenden Dokument:
FONDS professionell "Investmentsteuer-Spezial - Grundlagen"
Aufgrund der weltweit negativen Wertentwicklungen an den Aktien- und zum Teil auch an den Anleihenmärkten wurde bei vielen Fonds Anfang 2019 keine Vorabpauschale ermittelt. Die Konsequenz für den Anleger ist dann, dass er keine Kapitalertragsteuer auf seinen in 2018 gehaltenen Fonds zahlen musste. Zur Erinnerung: Die Vorabpauschale wird nur dann ermittelt, wenn der vom Anleger im abgelaufenen Jahr gehaltene Fonds eine positive Fondspreisentwicklung im abgelaufenen Jahr aufweist.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2020
Anfang 2020 haben die Depotbanken wieder die Vorabpauschalen ermitteln. Wie oben beschrieben, benötigten die Depotbanken dafür unter anderem den von der Deutschen Bundesbank ermittelten Basiszins zum 2. Januar 2019 zur Berechnung der Vorabpauschale 2020. Dieser betrug 0,52%.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2021
Auch Anfang 2021 werden die Depotbanken wieder die Vorabpauschalen ermitteln. Für die Ermittlung der Vorabpauschalen 2021 werden die Depotbanken unter anderem den von der Deutschen Bundesbank am 2. Januar 2020 ermittelten Basiszins verwenden. Dieser betrug 0,07%.
Den Link zur Deutschen Bundesbank finden Sie hier:
In einer Serie über das neue Investmentsteuergesetz, welches am 01.01.2018 in Kraft trat, informiert FONDS professionell unter Einbeziehung des Expertenrats von Andreas Beys, Finanzvorstand von Sauren und Mitglied im BVI-Steuerausschuss, über wichtige Eckpunkte der Reform. Die Artikel sind im Folgenden abrufbar.
Ansprechpartner
Für weitere Fragen zum neuen Investmentsteuergesetz 2018 können Sie sich auch gerne direkt an unseren Steuerexperten und BVI-Mitglied Andreas Beys wenden.
Hinweis:
Es kann keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten seitens der Sauren Fonds-Service AG übernommen werden. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Tabellen und Grafiken zur Darstellung steuerlicher Gegebenheiten lediglich der Illustration dienen. Rechenbeispiele dienen ausschließlich Veranschaulichungszwecken. Die darin aufgeführten typisierten Berechnungen gehen von vereinfachten Grundannahmen aus. Die allein verbindlichen Daten entnehmen Sie bitte den offiziellen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger sowie den Halbjahresberichten und Jahresberichten. Weitere steuerliche Hinweise finden sich in den offiziellen Verkaufsunterlagen (Verkaufsprospekt).
Die Überlassung der obigen Daten stellt keine Anlageempfehlung bzw. Anlageberatung oder eine Steuerberatung bzw. Rechtsberatung dar und kann daher keinesfalls eine einzelfallorientierte Beratung ersetzen. Auch können sich die steuerlichen Daten zukünftig anders entwickeln als in der Vergangenheit. Die steuerliche Behandlung ist im Übrigen auch von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Insbesondere gehen mit der obigen Darstellung kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von Investmentfondsanteilen einher. Hinweise zu Chancen und Risiken entnehmen Sie bitte dem aktuellen Verkaufsprospekt. Verbindliche Grundlage für den Kauf eines Fonds sind die Wesentlichen Anlegerinformationen (KIID), der jeweils gültige Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen bzw. dem Verwaltungsreglement/der Satzung, der zuletzt veröffentlichte und geprüfte Jahresbericht und der letzte veröffentlichte ungeprüfte Halbjahresbericht, die in deutscher Sprache kostenlos bei der Sauren Fonds-Service AG, Postfach 10 28 54 in 50468 Köln (siehe auch www.sauren.de), erhältlich sind.