Keine Berücksichtigung negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)
Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein. Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden.
Jedoch sind die maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren notwendig sind, derzeit im Markt noch nicht in ausreichendem Umfang sowie in der erforderlichen Qualität vorhanden.
Die Gesellschaft berücksichtigt daher nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht.
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.